Förderkreis Bahnhof Belvedere e.V.

Satzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein hat den Namen „Förderkreis Bahnhof Belvedere e.V.“.

(2)    Er hat seinen Sitz in Köln und wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung

-       des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
-       von Kunst, Kultur und Bildung,
-       des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes,
-       der Heimatpflege und Heimatkunde,
-       des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,

        mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Erhaltung, die Pflege und die denkmalgerechte Nutzung des                         denkmalgeschützten Bahnhofs Belvedere in Köln,

- die Durchführung von öffentlichen Kulturveranstaltungen wie Lesungen,   Konzerten, Kunstausstellungen und Führungen zum Baudenkmal,

- die Pflege des zum Denkmal gehörigen Parks,

- die Einrichtung und den Betrieb einer Ausstellung zur lokalgeschichtlichen Bedeutung des Denkmals,

- die Kooperation mit den benachbarten LVR-Förderschulen,

- die Durchführung von bürgerschaftlichen Veranstaltungen der Bürgervereine und Initiativen im Kölner Westen

 (3)    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

-       ordentlichen Mitgliedern

-       fördernden Mitgliedern

-       Ehrenmitgliedern

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

(2)    Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

(3)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

 

 

(2)    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-mail zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten und zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

- wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt;

 

- wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

 

             Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  

(4)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ansprüche des Vereins bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Vereins oder des Mitglieds verjähren sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft.

  

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  

(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(2)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  

§ 8 Organe

  

Die Organe des Vereins sind

 

-       die Mitgliederversammlung

 

-       der Vorstand

 

  

§ 9 Mitgliederversammlung, Einberufung, Tagesordnung

  

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das

        Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

(4)    Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

(5)    Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die Einhaltung der Frist und die Bekanntgabe der Einladung genügt die rechtzeitige Einstellung der Einladung nebst Tagesordnung auf der Homepage des Vereins im Internet (www.bahnhof-belvedere.de) sowie die Zusendung einer E-mail bzw. Links auf die Hompage. Ein Einladungsschreiben soll dem Mitglied an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse zusätzlich zugesandt werden, sofern kein Internetzugang besteht. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(6)   Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Ein Formulierungsvorschlag soll beigefügt werden.

  

 

§ 10 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  

-      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

 

-      Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

 

-      Entlastung und Wahl des Vorstands

 

-      Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

 

-      Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

 

-      Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

-      Beschlussfassung über Anträge

  

(2)    Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Vorschlag der/des satzungsmäßigen Leiter/in/s kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

  

(3)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Dies gilt auch für Wahlen.

 

(4)    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  

(5)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist die/der stellvertretende Vorsitzende soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Protokollführer/in beruft.

 

 

§ 11 Vorstand, Arbeitsgruppen

  

(1)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand) sind:

 

-       die/der Vorsitzende

 

-       die/der stellvertretende Vorsitzende

 

-       die/der Schatzmeister/in

  

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der gesetzlichen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  

(3)    Der Vorstand kann durch bis zu drei weitere Mitglieder ergänzt werden (erweiterter Vorstand).

  

(4)    Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Nach Fristablauf bleiben Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Als Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

  

(5)    Die Mitgliederversammlung kann eine Person zum Schirmherren / zur Schirmherrin des Vereins wählen. Der Schirmherr / die Schirmherrin berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und unterstützt sie bei der Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit, bei öffentlichen und privaten Institutionen und Personen. Der Schirmherr / die Schirmherrin wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl und auch vorzeitige Wiederwahl ist möglich. Ein Schirmherr / eine Schirmherrin kann sein / ihr Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Für die Abberufung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

  

(6)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

  

(7)    Für bestimmte Zwecke und Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen können auch von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. Arbeitsgruppen haben dem Vorstand oder, soweit sie von der Mitgliederversammlung eingerichtet wurden, der Mitgliederversammlung zu berichten. Arbeitsgruppenmitglieder sind zu Vorstandsversammlungen einzuladen, soweit Themen ihres Aufgabenbereichs erörtert werden, und haben beratende Stimme.

  

(8)    Die Beschlüsse des Vorstands und Voten der Arbeitsgruppenmitglieder sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder im Einzelfall diesem Verfahren zustimmen.

 

 

§ 12 Kassenprüfung

  

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder einer von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung kann auch einem Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe übertragen werden, der nicht Vereinsmitglied sein muss.

  

(2)    Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

 

(1)    Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein.

 

(2)    Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins

 

an die Stadt Köln, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Denkmalpflege zu verwenden hat.

 

 

Köln, den 29. Juni 2011

 

§2 (2) ergänzt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.11.2016

§9 (2) geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.11.2016